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67 Erbschaftssteuer; Wohngemeinschaft (§ 147 Abs. 2 StG).
- Unter den Begriff "Wohngemeinschaft" kann auch eine nicht part-
nerschaftliche Beziehung fallen.
21. Juni 2007 in Sachen E.L., 3-RV.2006.216
2.
2.1. Die Rekurrentin und W.M. waren von 1965 bis 1975 mit-
einander verheiratet. Nach der Scheidung dieser Ehe heiratete die
Rekurrentin 1976 F.L., einen Arbeitskollegen von W.M.. Fortan leb-
ten alle drei im Haus von W.M. in S.. Wohnzimmer, Küche, Bad,
Keller, Estrich und Garten standen zur gemeinsamen Verfügung.
Einzig die Schlafzimmer waren getrennt zugeteilt. Alle trugen zum
Wohl der Gemeinschaft bei. W.M. kümmerte sich um den Unterhalt
der Liegenschaft und besorgte den Garten. Die Rekurrentin nahm
sich dem Haushalt, der Verpflegung und der gesundheitlichen Be-
treuung von W.M. an. Ihr Ehemann besorgte nebst der auswärtigen
Erwerbstätigkeit die administrativen Belange von W.M..
Aufgrund der Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu-
standes veräusserte W.M. seine Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
9. Oktober 1996 an die Rekurrentin und ihren Ehemann. Im Kauf-
vertrag wurde W.M. ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt.
Dieses umfasste das alleinige und ausschliessliche Benützungsrecht
am mittleren Zimmer, südlich, im Parterre, sowie die Mitbenützung
der Wohnräume (Stube, Küche, Badzimmer) sowie Keller, Estrich
und Garten.
Mit der gleichentags errichteten öffentlichen letztwilligen Ver-
fügung setzte W.M. die Rekurrentin als Alleinerbin ein. Bei deren
Vorversterben ist ihr Ehemann Alleinerbe. Sollte auch dieser vorver-
sterben, so wäre das Vermögen von W.M. zu gleichen Teilen auf die
Einwohnergemeinde S. und den Haus- und Krankenpflegeverein S.
aufzuteilen.
1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von W.M. so
sehr, dass er sich über viele Wochen in Spitalpflege begeben musste.
Anschliessend musste er ins Alters- und Pflegeheim in S. überführt
werden, weil er so stark pflegebedürftig war, dass die Rekurrentin
und ihr Ehemann nicht mehr in der Lage waren, für ihn zu sorgen.
Sie besuchten ihn jedoch regelmässig und erledigten weiterhin alle
seine administrativen Angelegenheiten.
Am 8. April 2005 ist W.M. verstorben.
2.2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 hat die Vorinstanz auf dem
der Rekurrentin zugeflossenen Nachlassvermögen von W.M. von
CHF 472'045.00 eine Erbschaftssteuer von CHF 100'972.60 erhoben.
Dieser Veranlagung liegen die Steuersätze der Klasse 3 zugrunde.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass das Zusammenleben des Ver-
storbenen und der Rekurrentin nicht als unter die Klasse 1 fallende
Wohngemeinschaft gemäss § 147 Abs. 2 StG qualifiziert werden
könne.
Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, die Erbschaftssteuer
sei nach der Steuerklasse 1 zu berechnen.
3.
3.1.
3.1.1. § 147 StG lautet wie folgt:
,,1 Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensan-
falls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person
zur erblassenden, schenkenden zuwendenden Person berechnet.
2 Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen:
Klasse 1: Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, sofern das Pflegever-
hältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie Personen,
die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in
Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben;
Klasse 2: Geschwister und Grosseltern;
Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen.
3 (...)
4 (...)"
3.1.2. Die Vorinstanz anerkennt, dass W.M. und die Rekurrentin
während mehr als 5 Jahren in gemeinsamen Räumlichkeiten bzw. an
der gleichen Wohnadresse zusammengelebt haben. Es wird auch
nicht in Abrede gestellt, dass trotz dem Aufenthalt von W.M. im
Pflegeheim weiterhin von einem Wohnen unter gleicher Adresse
auszugehen ist.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob die Art des
Zusammenlebens von W.M. und der Rekurrentin als Wohngemein-
schaft im Sinne von § 147 Abs. 2 StG zu qualifizieren ist.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber
von partnerschaftlichen Wohngemeinschaften ausgegangen sei. Er
habe mit der Regelung vor allem erreichen wollen, dass bei der Be-
steuerung von unentgeltlichen Vermögensanfällen die Konkubi-
natspaare im Vergleich zu den Ehepaaren nicht mehr derart ungleich
behandelt würden, und dass die Beurteilung einer Wohngemeinschaft
grundsätzlich gestützt auf objektive Kriterien vorgenommen werden
könne.
Nach Auffassung der Vorinstanz besteht eine partnerschaftliche
Beziehung zwischen zwei (und nicht mehr) Personen. Vorliegend
verhindere allein die Tatsache, dass die Rekurrentin verheiratet sei,
die geforderte partnerschaftliche Beziehung im Sinne einer Lebens-
gemeinschaft zwischen dem Erblasser und der Universalerbin.
3.2.2. Die Vertreterin der Rekurrentin vertritt demgegenüber die
Auffassung, dass der Gesetzgeber zwar in erster Linie, aber nicht
ausschliesslich an die Konkubinatspaare gedacht habe. § 147 Abs. 2
StG schliesse aber nicht nur Paarbeziehungen, sondern auch grössere
Gemeinschaften ein. Der Gesetzgeber habe nicht ausschliesslich ein-
oder zweigeschlechtliche Konkubinate, sondern auch andere Wohn-
gemeinschaften begünstigen wollen.
Es ist folglich § 147 Abs. 2 StG auszulegen.
3.3.
3.3.1. Gemäss der Rechtsprechung bildet in erster Linie der
Wortlaut den Ausgangspunkt jeder Auslegung (wörtliche oder
grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden. Dabei müssen alle Auslegungselemente,
wie namentlich die Gesetzesmaterialien (historische Auslegung), der
Zweck der Regelung, der Sinnzusammenhang sowie die dem Text zu
Grunde liegenden Wertungen beachtet werden. In gewissen Fällen ist
auch das geschützte Interesse (teleologische Auslegung) auch
das Verhältnis zu anderen Gesetzesbestimmungen (systematische
Auslegung) zu beachten. Sind mehrere Auslegungen zulässig, so ist
derjenigen der Vorzug zu geben, welche verfassungskonform ist. Das
Bundesgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber keine mit der
Verfassung unvereinbare Lösungen vorschlägt, ausser das Gegenteil
ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut dem Sinn des Gesetzes
(Pra 95 [2006] Nr. 90 = BGE 131 II 562).
3.3.2. Der Begriff ,,Wohngemeinschaft" wird wie folgt um-
schrieben (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage, München
2001):
,,Gemeinschaft mehrerer Personen od. Paare in einer Wohnung mit
gemeinsamer Benutzung von Küche u. Bad, Haushaltsgeräten, oft auch mit
gemeinsamer Haushaltsführung."
Unter den Begriff ,,Wohngemeinschaft" können also rein
sprachlich gesehen nicht nur geschlechtliche Paarbeziehungen, son-
dern auch nicht geschlechtliche Wohngemeinschaften mit mehr als
zwei Personen fallen. Die wörtliche Auslegung spricht somit eher für
den Standpunkt der Vertreterin der Rekurrentin. Es ist jedoch nicht
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff ,,Wohngemein-
schaft" enger anders verstanden hat. Es sind daher die Geset-
zesmaterialien zu konsultieren.
3.3.3.
3.3.3.1. (Zitate aus den Gesetzesmaterialien)
3.3.3.2. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich also, dass unter
den Begriff ,,Wohngemeinschaft" nach dem Willen des Gesetzgebers
(entgegen der Auffassung der Vorinstanz) auch eine nicht ge-
schlechtliche Beziehung subsumiert werden kann. Es genügt, dass
zwischen den Betroffenen eine gegenseitige (moralische) Unterstüt-
zung in der Art eines Ehepaares bestand bzw. besteht. Dabei wird aus
dem Umstand, dass eine erbrechtliche Zuwendung Schenkung
erfolgte, auf das Vorliegen einer intensiven persönlichen Beziehung
zwischen den Betroffenen geschlossen (vgl. dazu auch die neue
Steuerpraxis 2007, S. 41 ff.).
Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
die von der Rekurrentin mit ihrem zweiten Ehemann geführte Ehe
und der Umstand, dass dieser in den gleichen Räumlichkeiten wie
der verstorbene W.M. und die Rekurrentin wohnte, das Vorliegen ei-
ner Wohngemeinschaft zwischen W.M. und der Rekurrentin im Sinne
von § 147 Abs. 2 StG ausschliessen würden. Dies wäre denn auch
nicht sachgerecht, weil weder das eine noch das andere ein gutes per-
sönliches Verhältnis zwischen W.M. und der Rekurrentin zwingend
ausschloss.
Wie die Vorinstanz zum Schluss kommen kann, die Gesetzes-
materialien würden ihre Auffassung stützen, dass die Zuweisung in
die Steuerklasse 1 eine partnerschaftliche Beziehung bedinge, ist für
das Steuerrekursgericht nicht nachvollziehbar.
3.3.3.3. Die übrigen Auslegungselemente stehen dieser Ausle-
gung nicht entgegen. Vielmehr spricht auch die vom Gesetzgeber
bewusst angestrebte ,,Ausweitung des Kreises der Begünstigten" an-
stelle einer Anknüpfung an ein Konkubinatsverhältnis für die vorlie-
gend vom Steuerrekursgericht vertretene Sichtweise.
3.3.3.4. Die Vorinstanz macht geltend, für ihre Annahme, dass
der Gesetzgeber von partnerschaftlichen Wohngemeinschaften aus-
gegangen sei, spreche der Umstand, dass er Zuwendungen unter Ge-
schwistern der Steuerklasse 2 zugewiesen habe. Obwohl nicht selten
auch Geschwister in Wohngemeinschaften leben würden, habe der
Gesetzgeber darauf verzichtet, die Zuweisung zur Klasse 2 unter den
Vorbehalt zu stellen, dass diese Zuweisung nur für diejenigen Fälle
gelte, bei denen die Geschwister nicht in Wohngemeinschaft leben
und somit Vermögenszuwendungen nach dem Satz der Steuerklasse
1 zu besteuern wären.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die erbschafts-
steuerlich privilegierten Wohngemeinschaften ursprünglich mindes-
tens sieben Jahre dauern mussten und wie die Geschwister und
Grosseltern in der Klasse 2 (von ursprünglich 5 Klassen) eingeteilt
waren (im Vorentwurf I PL in der Klasse 3 von 6 Klassen). Im Laufe
der Beratungen erfolgte eine Reduktion von 5 auf 3 Klassen und die
Wohngemeinschaften wurden neu, entsprechend den Eltern, unter
gleichzeitiger Reduktion der Mindestdauer von sieben auf fünf Jahre
in die Klasse 1 eingeteilt (Nichtständige Kommission Nr. 07 ,,Steu-
ergesetz" 17. Sitzung vom 9. November 1998, S. 321). Die neue Ein-
reihung diente der Besserstellung der Wohngemeinschaften (vgl.
Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom 15. Dezember 1998,
Votum Dr. Rudolf Rohr zu § 146). Dies hatte zur Folge, dass nur
noch begünstigte Geschwister und Grosseltern in der Klasse 2 ver-
blieben. Damit stellt sich die Frage, ob die Geschwister auch unter
die in die Klasse 1 eingeteilten Wohngemeinschaften fallen können,
wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu kann
den Materialien, soweit ersichtlich, nichts entnommen werden.
Nach der Auffassung des StRG kommt die Klasse 2 bei Ge-
schwistern nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen ei-
ner der Klasse 1 zugeteilten Wohngemeinschaft nicht erfüllt sind.
Wenn aber Geschwister während mindestens 5 Jahren in Wohnge-
meinschaft gelebt haben, ist auch bei ihnen die Klasse 1 anzuwen-
den. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt braucht es dazu
nicht, weil eine Besteuerung in Anwendung der Klasse 2 immer nur
dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der
günstigeren Klasse 1 nicht erfüllt sind. Die Anwendung der Klassen
1 - 3 ist stufenweise zu prüfen.
Aus dem Umstand, dass die Geschwister ohne Vorbehalt der
Klasse 2 zugeteilt sind, kann daher für die Beurteilung der vorlie-
gend streitigen Frage (vgl. Ziff. 3.1.2.) nichts abgeleitet werden.
3.4. Zusammenfassend kommt das StRG zum Schluss, dass das
der Rekurrentin durch den Tod von W.M. zugeflossene Vermögen
nach den für die Klasse 1 geltenden Steuersätzen zu besteuern ist.
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